
AGB
§1 Definitionen
Der Einzelunternehmer Alfred Sulek bietet seine Leistungen unter den Markennamen
"Sulek Die Vielfalt" an. Er wird im folgenden als Auftragnehmer
bezeichnet, die andere Partei (der Kunde) als Auftraggeber.
§2 Geltungsbereich
(1) Diese AGB´s sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, Abweichungen
bedürfen der Schriftform. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht
befugt, mündlich Zusicherungen oder Nebenabsprachen zu treffen, die vom
Inhalt der AGB´s abweichen.
(2) Diese AGB gelten für alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen
des Auftragnehmers und seinen Rechtsnachfolgern, die sich im Rahmen der Tätigkeit
für Eventdienstleistungen und Dekoratinen ergeben. Mit Vertragsschluss
bzw. Auftragsbestätigung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis
mit der Geltung der AGB. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Verweis
auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(3) Diese AGB gelten für die Rechtsnachfolger des Auftraggebers auch,
wenn keine ausdrückliche Einbeziehung durch Verträge zwischen dem
Auftraggeber und seinen Rechtsnachfolgern erfolgt.
(4) Die AGB liegen zur Einsichtnahme aus in den Büroräumen des Auftragnehmers
oder im Internet: www.decoco.de. Änderungen der Geschäftsbedingungen
werden mit Veröffentlichung/Aushang wirksam und gelten als genehmigt,
soweit der Auftraggeber nicht vor Auftragsvergabe schriftlich widerspricht.
§3 Angebote, Preise
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Verträge
kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung
zustande.
(2) Wenn nicht anders benannt hält sich der Auftragnehmer an die in seinen
Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Abgabedatum jedoch bis max.
14 Tage vor der Veranstaltung gebunden.
§4 Vertragskündigung
(1) Wenn nicht ausdrücklich vereinbart, ist keine ordentliche Küngigung
des Vertrags vorgesehen.
(2) Bei Absage der Veranstaltung, bis 14 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermins,
werden Stornierungskosten von mind. 45 % des vertraglich vereinbarten Auftragsvolumens
fällig. Sollten für die Erfüllung des Auftrages beim Auftragnehmer
bereits höhere Vorbereitungskosten angefallen sein, so sind diese vollständig
zu ersetzen.
(3) Bei Absage von Aufträgen zu einem Zeitpunkt von weniger als 14 Tage
vor dem geplanten Veranstaltungstermins wird die volle Auftragsumme fällig.
(4) Die Stornierung bedarf der Schriftform; über die Rechtzeitigkeit
entscheidet der Zugang beim Erklärungsempfänger.
§5 Leistungsumfang, -fristen, Termine
(1) Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus der schriftlichen
Auftragsbestätigung. Leistungsdaten und Muster sind nur verbindlich,
wenn sie schriftlich bestätigt werden.
(2) Der Auftragnehmer ist zu Verarbeitung der vom Kunden gelieferten Vorlagen
bzw. Daten nur soweit verpflichtet, wie sie sich aus den Leistungsbeschreibungen
des Vertrages ergeben.
(3) Der Auftragnehmer bietet seine Leistungen selbst oder durch Dritte an.
Im Falle der Leistungserbringung durch Dritte kommt zwischen dem Dritten und
dem Kunden kein Vertrag zustande.
(4) Zugesagte Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen und -termine
sind unverbindlich, es sei denn sie sind schriftlich bestätigt. Der Beginn
der seitens des Auftragnehmers angegebenen Liefer-, Fertig- und Zurverfügungsstellungszeit
setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(5) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen
und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung,
insgesamt jedoch höchstens 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit
der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz von Auftragnehmerseite
beruht.
(6) Die Einhaltung der Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen
durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere
der rechtzeitige Zahlungseingang von Anzahlungen.
(7) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In
diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt
auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(8) Der Auftraggeber stellt freien Zugang zum Ort der Dekoration, Be- und
Entlademöglichkeiten während Auf- und Abbau, ausreichend kostenfreier
Parkraum in der unmittelbaren Nähe und die ungehinderte Anfahrt zur Lokation
sicher.
(9) Der Auftraggeber sorgt dafür, daß keine Behinderung in der
Lokation (z.B. Bestuhlung vor Aufbauende) während der vereinbarten Aufbauzeiten
auftritt. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Aufbauarbeiten bei Behinderung
einzustellen. Die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers bleiben davon
unberührt.
(10) Der Auftragnehmer behält sich kleine Änderungen und Ergänzungen
vor.
(11) Kosten, die aufgrund von Änderungswünschen(des Auftraggebers)
entstehen oder gewünschte zusätzliche Dekoration trägt der
Auftraggeber.
(12) Eine Herauslösung/Streichung von Dekorationselementen/-leistungen
nach Vertragsunterzeichnung führt nicht zu einer Preissenkung.
§6 Abnahme, Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen/Waren des Auftragnehmers
unverzüglich nach deren Erbringung zu prüfen.
(2) Die Abnahme der Dekoration erfolgt unmittelbar nach Ende des Aufbaus,
d.h.vor dem Beginn der Veranstaltung. Spätestens zu diesem Zeitpunkt
sind Mängel deutlich und unmissverständlich anzuzeigen. Spätere
Mängelanzeigen sind unwirksam.
(3) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung während
der Abnahme nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich(fax) oder per E-Mail mitzuteilen.
(4) Im Falle des Verkaufs von gebrauchten Material wird jegliche Gewährleistung
ausgeschlossen.
(5) Die Gewährleistung ist auf Nachbessserung bzw. Ersatzlieferung beschränkt.
Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nach dreimaligem Fehlschlagen der
Nachbesserung innerhalb angemessener Frist die Herabsetzung der Vergütung
oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(6) Hinsichtlich der Gewährleistungsfristen gelten diejenigen gesetzlichen
Bestimmungen, die für die von der Gewährleistung betroffene Leistung
charakteristisch ist.
(7) Der Auftragnehmer haftet maximal mit dem Auftragsvolumen. Weitergehende
Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen -
sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
(8) Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur
dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
(9) Unterschiedliche Auffassungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
bezüglich der künsterischen Umsetzung der Dekoration, ist kein Mangel
und führt nicht zu einer Preissenkung.
§7 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen des Auftraggebers wie
folgt fällig
15 % bei Auftragserteilung
45 % vor Auftragsbeginn
40 % unmittelbar nach Ende des Aufbaus.
(2) Alle Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug
zahlbar.
(3) Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Auftragnehmer über den
Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als
erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen auch bei anders lautender
Bestimmung des Auftraggebers zunächst mit älteren Schulden des Auftraggebers
zu verrechnen, unabhängig von deren Rechtsgrund. Sind bereits Kosten
und Zinsen entstanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlungen zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht eingelöst
oder Zahlungen eingestellt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte
Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen
hat sowie Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(6) Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von des Überziehungszinsatztes
seiner Hausbank mindestens aber 11% als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.
(7) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden,
nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber
nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§8 Pflichten und Obliegenheiten
des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers sachgerecht
zu nutzen und übermäßige Inanspruchnahme zu vermeiden, sowie
sie gegen Feuer, Wasserschaden, Einbruchdiebstahl und sonstiges Abhandenkommen
zu schützen. Für abhanden gekommenes oder defektes Material, sowie
unsachgemäßer Nutzung haftet der Auftraggeber in vollem Umfang.
Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer angegebene Stromversorgung zu gewährleisten.
Jegliche Nutzung zu gesetzwidrigen Zwecken, seien sie straf-, öffentlich-
oder zivilrechtlicher Natur, ist untersagt.
(2) Alle empfangenen Gegenstände sind während der Vertragsdauer
nicht durch den Auftragnehmer versichert. Der Auftraggeber hat für entsprechende
Versicherungen zu sorgen.
(3) Erkennbare Mängel und Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich
anzuzeigen. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um Schäden zu verhindern und zu minimieren. Er hat dem Auftragnehmer
die Feststellung und Beseitigung der Mängel zu ermöglichen und zu
diesem Zweck Zugang zu den entsprechenden Räumen und Einrichtungen zu
ermöglichen. Liegen etwaige Schäden oder Störungen im Verantwortungsbereich
des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle Aufwendungen zu
berechnen, die im Zusammenhang mit der Ursachenermittlung und Störungs-
oder Schadensbeseitigung entstanden sind.
(4) Die Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers durch Dritte sind nur zulässig,
wenn sie vorher ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden. Eine fehlende
Vereinbarung entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht bei Inanspruchnahme
durch Dritte.
(5) Der Auftraggeber sorgt für kostenloses, ausreichendes Catering für
das Auf- und Abbauteam des Auftragnehmers.
(6) Sollten Arbeiten in einer Höhe von über 2,5m notwendig bzw.
geplant sein, stellt der Auftraggeber eine (sichere) ausreichend hohe Leiter,
ein entsprechendes Rollgerüst (in aufgebauter Form) oder einen geeigneten
Steiger zur Verfügung.
(7) Der Auftraggeber sorgt vor Ort während des Auf- und Abbaus für
einen kompetenten Ansprechpartner, welcher über alle örtlichen Gegebenheiten
(z.B. Stromanschlüsse) informiert ist.
(8) Der Auftraggeber versichert, bei Vertragsabschluß noch keine eidesstattliche
Versicherung abgegeben zu haben. Er hat den Auftragnehmer unverzüglich
über Veränderungen der bei Vertragsschluß maßgeblichen
Verhältnisse in Kenntnis zu setzen, insbesondere über Rechtsstellung
seiner Person, die Gesellschaftsverhältnisse, die technischen Voraussetzungen
im Rahmen der Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers, aber auch, soweit
sie die Preisgestaltung betreffen können. Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge
oder § 613a BGB auf Seiten des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt,
den Vertrag fristlos zu kündigen.
(9) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Übertragung aller Rechte
befugt ist, die zur Herstellung des Vertragsgegenstandes oder zur Erbringung
der Leistung des Auftragnehmers erforderlich sind.
(10) Verstößt der Auftraggeber gegen die o.g. Pflichten und Obliegenheiten
ist der Auftragnehmer zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtigt.
In den übrigen Fällen ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Abmahnung
zur fristlosen Kündigung berechtigt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Bei allen Verkäufen gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers
(Verkäufers).
§ 10 Liefer- und Leistungsverzögerung
(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflußbereichs des
Auftraggebers liegen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Ausfälle
oder Störungen im Bereich der Betreiber physikalischer Netze, auch wenn
sie bei Dritten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung
um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
(2) Liegt eine erhebliche Behinderung, die vom Auftragnehmer zu vertreten
ist, vor, so ist der Auftraggeber berechtigt, nur Zahlungen für laufende
Leistungen ab der Behinderung ange-messen zu mindern. Erheblich sind nur solche
Behinderungen, aufgrund derer dem Kunden die Nutzung der Leistung insgesamt
erheblich erschwert, oder, wenn mehrere Leistungen vertraglich vereinbart
sind, die Nutzung einzelner Leistungen vollständig unmöglich wird.
§11 Haftung des Auftragnehmers
(1) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sind sowohl
gegenüber dem Auftragnehmer als auch den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
des Auftragnehmers ausgeschlossen. Der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen
haften auch nicht für entgangen Gewinn und für indirekte Schäden,
unabhängig davon, ob sie beim Auftraggeber oder bei Dritten entstehen.
Die gilt nur soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes
ergibt.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(3) Tritt ein Schadensereignis im Machtbereich eines Dritten ( Nebengewerke,
Zulieferer etc.) ein, so haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, in dem
der Dritte gegenüber dem Auftragnehmer haftet.
(4) Die Haftung des Auftragnehmers ist, soweit gesetzlich zulässig, auf
den für die Leistung ausgehandelten Betrag begrenzt.
(5) Bei Lieferung von Stoffen und anderen eingefärbten Materialien ist
grundsätzlich eine Abweichung von bis zu 10 % von der zugesagten RAL
bzw. Pantone Klassifizierung möglich und stellt somit keinen Mangel dar.
Entsprechend haftet der Auftraggeber nicht.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Vollständigkeit, Richtigkeit
und Aktualität der über seine Dienste ermittelten Informationen.
Ebensowenig haftet der Auftragnehmer dafür, daß die Informationen
und Daten frei von Rechten Dritter sind, oder der Absender oder Empfänger
sie rechtmäßig behandelt oder weiterverarbeitet.
§ 12 Haftung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dem Auftragnehmern,
Mitarbeitern und sonstigen Vertragspartnern des Auftragnehmers durch ihn oder
in seinem Auftrag von Dritten zur Vertragserfüllung eingebrachten Gegenstände
entstehen. Diese Haftung umfaßt auch Mangelfolgeschäden.
(2) Der Auftraggeber haftet für alle Rechtsverletzungen und Ansprüche
des Auftragnehmers und Dritten, die durch die oder im Zusammenhang mit der
rechtswidrigen Inanspruchnahme einer Leistung des Auftragnehmers entstehen.
Die Haftung ist nicht auf die Benutzung durch den Auftraggeber selbst oder
dessen Erfüllungsgehilfen beschränkt.
(3) Unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Ansprüche und Rechte
wird der Auftraggeber den Auftragnehmer und andere Personen und Gesellschaften,
die Rechte von dem Auftragnehmer herleiten, von allen gegen diese erhobenen
Ansprüche Dritter einschließlich der Kosten einer etwaigen angemessenen
Rechtsverteidigung freistellen.
§13 Exklusivität
(1) Während der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber nicht berechtigt,
die durch den Auftragnehmer erbrachte Leistung an anderer Stelle anzubieten,
einzukaufen oder von anderer Stelle erbringen zu lassen.
(2) Alle Konzepte und Angebote des Auftragnehmers unterliegen dem Urheberrecht.
Sie dürfen Dritten insbesondere Mitbewerbern, auch in Auszügen,
nicht bekannt gegeben oder überlassen werden. Bei Zuwiderhandlungen hat
der Auftrageber eine Zahlung von mind. 50% des im Angebot genannten Betrages
als Schadensersatz an den Auftragnehmers zu leisten.
§ 14 Schlußbestimmung
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Es gilt das Recht der Republik Österreich.
(3) Als Gerichtsstand gilt Wien als vereinbart, soweit nicht andere gesetzliche
Bestimmungen dem widersprechen.
(4) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages
oder dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Gültige, die der Unwirksamen
in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung am nächsten kommt.